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   BSG, 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B   

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https://dejure.org/2013,40702
BSG, 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B (https://dejure.org/2013,40702)
BSG, Entscheidung vom 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B (https://dejure.org/2013,40702)
BSG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - B 13 R 223/13 B (https://dejure.org/2013,40702)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus BSG, 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B
    Damit aber wird in keiner Weise deutlich, dass über die bisherige Rechtsprechung des BSG, insbesondere das von der Klägerin zitierte Urteil vom 17.4.2008 - B 13 R 123/07 R -, hinaus Klärungsbedarf besteht.
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B
    5 Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B
    Solche Bedeutung ist nicht schon deshalb gegeben, weil das LSG nach Ansicht der Klägerin die Sache unrichtig entschieden hat (vgl BSG vom 26.6.1975, SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 04.12.2013 - B 13 R 223/13 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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